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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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§1. Angebote und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde die von
Fetscher - Zelte erhaltene Auftragsbestätigung rechtsverbindlich unter- zeichnet hat,
soweit Fetscher - Zelte nicht vorher in anderer Weise den Auftrag rechts- verbindlich angenommen
hat. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche, Nebenanreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche
Vertragsenderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit wenn sie vom Vermieter schriftlich
Bestätigt werden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Auftrag ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
§2. Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die Kosten für die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache.
Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden
können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu
Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Versicherung für Haftpflicht
-Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf einge-
brachte Sachen und Folgeschäden, für die der Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter
haftet für alle Sach-. und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der
Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesondert Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter
Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der
Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine
Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden.
Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu lasten des Mieters.

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere
Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen
und Fußböden ist nicht gestattet Die kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter Baurechtlich strafbar macht sich, wer
Konstruktionsfehler, insbesondere Streben oder Verspannungen, Versetzt oder entfernt sowie
Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder
Bespannungen lockern oder lösen, so ist Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu
benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten Bei Sturm- oder
Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichte Benutzer der Mietsache
unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle
notfalls von Personen räumen zu lassen.
§3. Kündigung. Störung und Unterbrechung

Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Miete
vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist Sollte ein Rücktritt vom Auftrag
beziehungsweise die Übergabe des bestelltem Zelt oder Zelten durch den Mieter nicht erfolgen,
muss auch jeder andere Schaden, wie z.B. Richtmeisterkosten, Montage- kosten sowie Mietausfall voll
vergütet werden. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so
kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden Verzögerungen in den der
Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungs-, Transport- verzögerungen u.Ä.)
bedingen einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.
§4. Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse beim Vermieter
eingehend zahlbar. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb
der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 20
Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht
sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines
Rechtes auf Schadensersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung
kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung Ist der Mieter kein Kaufmann, ist
vorherige Mahnung notwendig. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten
Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der
Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten
Mietzinses sowie eventueller weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen. Bei den
Rechnungen werden Netto-Beträge und Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen. Erfüllungsort
für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der
Aufstellungsort der Mietsache.
§5. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters,
jedoch bei klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch
für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.
§6. Beschaffenheit des Zeltmaterial

Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach und Seitenverkleidung des Zeltmaterials
wird von uns nicht übernommen. Auch eine Haftung für Wasserschäden an
Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen.
§7. Mietzeit und Berechnung des Mietpreises

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit
dem vereinbarten Tage des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten
Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter über- nommenen Abbau- oder Transportpflicht
wird die anteilige Miete weiter berechnet Etwaige Schadenersatzansprüche werden hievon nicht
berührt
§8. Transporte

Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu lasten des Mieters Der jeweils vom Vermieter
festgelegte Transporttermin ist annähernd.
§9. Auf und Abbau. Wartungsarbeiten

Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter im Zeltvertrag (Auftragsbestätigung) festgelegt.
Wenn der Auf- und Abbau der Zeithallen ein durch den Mieter erfolgt ,stellt der Vermieter einen oder
mehrere Richtmeister zur Anleitung zu Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer
sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der
zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Für den Auf- und Abbau stellt der Mieter
jeweils eine vorher vereinbarte Anzahl von kräftigen, arbeits- willigen Personen zu
Verfügung. Für jeden fehlenden Mann sind wir berechtigt Euro 15- pro/Mann in der Stunde
zu berechnen. Der Richtmeister ist verpflichtet die Auf- und Abbau- arbeiten erst dann zu
beginnen wenn die Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.

Sind sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse Sturm , Regen, Schnee oder Frost) der
Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine
Ansprüche geltend machen Die Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von
Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn
Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetrieb- nahme unmöglich
machen oder unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalb- jahres aufgestellt
bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der
Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das erfolgt am besten durch Beheizung.
§10. Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und
stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und
Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast
befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder des Beauftragten zu
bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen die durch ungeeignetes Gelände eintreten
können ,hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle
sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat
der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung
für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf
Sicherheitsabstände, Notausgänge eingehalten werden.
§11. Übergabe und Rückgabe

Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen
Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter
im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der
Vermieter, solange erforderlich, zu Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der
Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich
geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische
Berechnung mit dem Prüfbuch eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs-
und gegeben falls eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchs-
abnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit
sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und
Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren
für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister
des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nachträgliche
Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein
Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben Dabei sind
eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen
Beide Vertragspartner sind mit den aufgeführten Geschäftsbedingungen und Preisen
einverstanden.

Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam und/oder
undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung
ist in diesem Fall durch diejenige wirksame und/oder durchführbare Bestimmung als ersetzt
anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Vorstehendes gilt entsprechend, falls der Vertag Lücken enthalten sollte.
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