Fetscher Zelte - 20.May 2012, 05:11
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1. Angebote und Vertragsabschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde die von Fetscher - Zelte erhaltene Auftragsbestätigung rechtsverbindlich unter- zeichnet hat, soweit Fetscher - Zelte nicht vorher in anderer Weise den Auftrag rechts- verbindlich angenommen hat. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche, Nebenanreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsenderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit wenn sie vom Vermieter schriftlich Bestätigt werden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

§2. Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die Kosten für die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Versicherung für Haftpflicht -Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf einge- brachte Sachen und Folgeschäden, für die der Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle Sach-. und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesondert Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu lasten des Mieters.

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen und Fußböden ist nicht gestattet Die kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsfehler, insbesondere Streben oder Verspannungen, Versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichte Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.

§3. Kündigung. Störung und Unterbrechung

Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Miete vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist Sollte ein Rücktritt vom Auftrag beziehungsweise die Übergabe des bestelltem Zelt oder Zelten durch den Mieter nicht erfolgen, muss auch jeder andere Schaden, wie z.B. Richtmeisterkosten, Montage- kosten sowie Mietausfall voll vergütet werden. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden Verzögerungen in den der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungs-, Transport- verzögerungen u.Ä.) bedingen einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.

§4. Zahlungen

Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadensersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung notwendig. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses sowie eventueller weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen. Bei den Rechnungen werden Netto-Beträge und Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.

§5. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.

§6. Beschaffenheit des Zeltmaterial

Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach und Seitenverkleidung des Zeltmaterials wird von uns nicht übernommen. Auch eine Haftung für Wasserschäden an Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen.

§7. Mietzeit und Berechnung des Mietpreises

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter über- nommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet Etwaige Schadenersatzansprüche werden hievon nicht berührt

§8. Transporte

Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu lasten des Mieters Der jeweils vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.

§9. Auf und Abbau. Wartungsarbeiten

Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter im Zeltvertrag (Auftragsbestätigung) festgelegt. Wenn der Auf- und Abbau der Zeithallen ein durch den Mieter erfolgt ,stellt der Vermieter einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung zu Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Für den Auf- und Abbau stellt der Mieter jeweils eine vorher vereinbarte Anzahl von kräftigen, arbeits- willigen Personen zu Verfügung. Für jeden fehlenden Mann sind wir berechtigt Euro 15- pro/Mann in der Stunde zu berechnen. Der Richtmeister ist verpflichtet die Auf- und Abbau- arbeiten erst dann zu beginnen wenn die Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.

Sind sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse Sturm , Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen Die Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetrieb- nahme unmöglich machen oder unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalb- jahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das erfolgt am besten durch Beheizung.

§10. Aufstellungsplatz

Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder des Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen die durch ungeeignetes Gelände eintreten können ,hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge eingehalten werden.

§11. Übergabe und Rückgabe

Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zu Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbuch eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegeben falls eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchs- abnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen

Beide Vertragspartner sind mit den aufgeführten Geschäftsbedingungen und Preisen einverstanden.

Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige wirksame und/oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend, falls der Vertag Lücken enthalten sollte.